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Nutzungsentschädigung für gemeinsames Auto nach Trennung

Ein Ehegatte kann unter Umständen nach der Trennung Nutzungsentschädigung für das ursprünglich gemeinsam genutzte Auto verlangen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 4 WF 73/18

Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, nutzte der Ehemann weiterhin das Auto der Familie. Ein weiteres Auto besaßen die Eheleute nicht. Das betreffende Auto war vor der Trennung auch von der Ehefrau genutzt worden. Nun begehrte die Ehefrau eine Entschädigung für die Zeit, in der ihr Ehemann das Auto nach der Trennung allein weiter benutzte.

Das OLG Frankfurt stellt in seinem Beschluss zunächst klar, dass es sich bei einem einzigen, gemeinschaftlich genutzten Auto der Familie regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB handelt. Während der Zeit des Zusammenlebens, d.h. während einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft, hätten die Eheleute wechselseitige Ansprüche auf kostenlose Mitbenutzung der Haushaltsgegenstände. Etwaige Entschädigungsansprüche würden daher in der Zeit des Zusammenlebens von dem Mitbenutzungsrecht überlagert und seien folglich ausgeschlossen, und zwar ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Sache.

Das OLG Frankfurt führt aus, dass dies grundsätzlich auch für die Zeit nach der Trennung der Eheleute gelte. Begehrt ein Ehegatte nach der Trennung von dem anderen erfolglos die Nutzung des Autos, müsse er im weiteren Verlauf zunächst beim Gericht einen Anspruch auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs geltend machen. Sofern die Zuweisung auch erfolglos bleibe, komme ein Entschädigungsanspruch gemäß § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht. Dieser wiederum setze jedoch zunächst eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem anderen Ehegatten voraus.

Im Ergebnis wies das OLG Frankfurt die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück, weil sie weder einen Zuweisungsanspruch gerichtlich geltend gemacht hatte noch ihren Ehemann vorher zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert hatte. Auf andere Rechtsgrundlagen konnte sich die Ehefrau ebenfalls nicht berufen. Etwaige Ansprüche aus den §§ 987, 988 BGB seien während der bestehenden Ehe durch § 1361a BGB ausgeschlossen. Daneben hätten auch die Voraussetzungen eines etwaigen deliktischen Ersatzanspruchs gemäß §§ 823 ff. BGB nicht vorgelegen. Damit blieb der Ehefrau im Ergebnis ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das von dem Ehemann genutzte Auto versagt.