Um geschieden zu werden, muss in der Regel das Trennungsjahr, getrennt von „Tisch und Bett“ vorliegen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungszeit in Betracht. Bei einjähriger Trennungszeit müssen beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer der Scheidung zustimmen. Verweigert ein Ehegatte seine Zustimmung, kann die Ehe dennoch geschieden werden, wenn der antragstellende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe begründet. In der Regel ist dies gegeben, wenn ein Ehegatte absolut keinen Sinn mehr in der Fortführung der Ehe sieht und auch nicht mehr dazu gewillt ist.
Sollte ein Ehegatte nicht zustimmen und nicht die Zerrüttung der Ehe begründen können, gilt nach Ablauf von drei Jahren die Vermutung der Zerrüttung. Dann ist die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich.
Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt
Die einvernehmliche Scheidung bietet die kostengünstigste und schnellste Möglichkeit der Scheidung. Die Ehegatten sind sich über sämtliche Folgesachen, wie beispielsweise Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung etc. einig.
Die einvernehmliche Scheidung bietet den Vorteil, dass bereits vor der Scheidung, bei Bedarf, sämtliche Folgesachen in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Es entfallen oftmals hohe Kosten für gerichtliche, streitige Auseinandersetzungen.
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, allerdings nur für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt. Im Scheidungsverfahren wird also nur der Antragsteller anwaltlich vertreten. Bei Einigkeit hinsichtlich aller Folgesachen entfallen so aber weitere Kosten für einen zweiten Anwalt. Oftmals teilen sich die Ehegatten dann die mit der Scheidung anfallenden Kosten hälftig. Auch dies kann bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Ablauf und Dauer einer Scheidung
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt unter anderem auch von der Mitwirkung der Ehegatten ab. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem örtlich zuständigen Gericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden und wird dann vom Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt. Wirken die Ehegatten bei der Ermittlung der Rentenanwartschaften zügig mit und sind die sonstigen Folgesachen geregelt, ist von einer Dauer von ca. 9 – 18 Monaten auszugehen. Streitige Scheidungen dauern hingegen oftmals mehrere Jahre. Bei einvernehmlichen Scheidungen mit Scheidungsfolgenvereinbarungen oder vorherigem Ehevertrag verkürzt sich die Dauer normalerweise erheblich auf wenige Monate.
Versorgungsausgleich
Bestandteil einer Scheidung ist zudem die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die während der Ehe erwirtschafteten Rentenpunkte zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Im Gegensatz zu sonstigen Folgesachen muss der Versorgungsausgleich nicht beantragt werden, sondern wird von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird er auf Antrag durchgeführt, beispielsweise bei einer kurzen Ehe unter drei Jahren. Es besteht aber die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung auszuschließen. Allerdings prüft das Gericht dann, ob der Verzicht Billigkeitskriterien Stand hält.