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Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

1. Ehevertrag

Ein Ehevertrag wird in Erwartung der Ehe oder während der intakten Ehe geschlossen. Inhaltlich können dort sämtliche familienrechtliche Regelungen, zum Beispiel, Güterstand, Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, Umgang etc., aber auch Regelungen über allgemeine Ehewirkungen, wie die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens, Rollenverteilung in der Ehe, Ehe- und Familienname, religiöse Erziehung usw. getroffen werden.

Statistisch wird bundesweit jede dritte Ehe geschieden. Oftmals bemerken die Eheleute dann erst in der Trennungsphase, welche rechtlichen „Brocken“ auf Sie zukommen. In der Vielzahl sind dann finanzielle Interessen im Vordergrund und/oder es wird erbarmungslos ums Kind gestritten. Da den meisten Trennungen leider eine hoch streitige Beziehung vorausgeht, ist die Bereitschaft für eine einvernehmliche Regelung selten vorhanden. Es entstehen hoch belastende Situationen. Oftmals vergeht viel Zeit, bevor die tatsächliche Vermögenslage jedes Ehegatten erfasst ist. Manche Werte unterliegen Schätzungen, sodass entweder ein teures Sachverständigengutachten eingeholt werden muss oder das Gericht nach Ermessen Werte bestimmt, sodass in Zugewinn- und Unterhaltsverfahren das Ergebnis nahezu immer ungewiss ist.

Im Ergebnis ganz gewiss ist jedoch, dass den Ehegatten ein kostenintensiver, langer, streitiger und psychisch hochgradig belastender Weg vorprogrammiert ist.

Hier schafft ein Ehevertrag Abhilfe! Idealerweise zu einem Zeitpunkt, in dem man sich noch liebt und die Ehe nicht nur steuerliche Vorteile bietet, sondern man bewusst „Ja“ zu dem Anderen und einem gemeinsamen Leben sagt.

Bei vielen herrscht noch die Vorstellung vor, ein Ehevertrag benachteilige automatisch immer einen Ehegatten. Gefühlt hat ein Ehevertrag für viele auch etwas Unromantisches und sogar „Unheil“ begründendes, wenn schon vor der Heirat von deren Ende ausgegangen wird. Angesichts der Trennungs- und Scheidungsraten sollte man überdenken, diese unzeitgemäßen Gedanken über Bord zu werfen und verantwortungsbewusst in die Zukunft zu blicken (mit positiven und glücklichen Gefühlen!). Ein Ehevertrag bietet den richtigen Rahmen dafür. Es geht zunächst einmal um die ausführliche Beratung, welche Dinge überhaupt im Falle einer Trennung und Scheidung zu regeln sind. Dann folgt der Blick auf die jetzige Situation und ein Ausblick auf das geplante Eheleben. Es wird also immer im Einzelfall geschaut, welche Regelungen in einem Ehevertrag sinnvoll sind. Es können modifizierte Regelungen getroffen werden, um den Bedürfnissen des einzelnen Ehepaares gerecht zu werden.

Und schließlich: ein Ehevertrag ist ein Vertrag! Das heißt, er unterliegt, wie auch alle anderen zivilrechtlichen Verträgen, Inhalts- und Wirksamkeitskontrollen, sprich, er ist anfechtbar. Sollten die Ehegatten also tatsächlich darauf bestehen, einen Vertrag zu schließen, bei dem ganz eindeutig ein Ehegatte benachteiligt wird, ist dieser Vertrag im Falle der Scheidung angreifbar.

Und letztlich: ein Ehevertrag ist nicht in Stein gemeißelt. Er ist jederzeit änderbar, sofern sich eine unberücksichtigte oder/und ungeplante Änderung der Lebenssituation ergibt.

So betrachtet, ist ein Ehevertrag ein Liebesbeweis, sich bereits zu „guten Zeiten“ zu zeigen, dass auch für den hoffentlich nicht eintretenden Fall der Trennung und Scheidung eine friedliche und respektvolle Regelung erfolgen soll und man auch im Falle einer Trennung, dem anderen das zukommen lassen möchte, was sich nach den Vorstellungen der Ehegatten aus der Ehe ergibt.

Ein Ehevertrag muss notarielle beurkundet werden.

2. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Hier wird es bereits meist problematischer. Die Ehe ist am Ende. Einer oder beide Ehegatten möchten die Ehe nicht fortführen. Es sollen aber noch einvernehmlich Dinge geregelt werden. Wenn monetäre Interessen im Vordergrund stehen, entbrennt schnell Streit, wer von wem wieviel bekommt. Dann ist es mit der vorher bekundeten einvernehmlichen Regelung schnell zu Ende. Ich lege daher großen Wert darauf, im Falle einer möglichen außergerichtlichen Lösung, kein Öl ins Feuer zu gießen, sondern der Gegenseite juristisch vertretbare Regelungen anzubieten, aber auch die Konsequenzen aufzuzeigen, falls geblockt wird. So ist dann auch bei Uneinigkeit in manchen Punkten doch noch eine Regelung zu wesentlichen Punkten möglich.

Im Gegensatz zum Ehevertrag besteht für die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine Beurkundungspflicht bis auf folgende Regelungen:

  • Vereinbarungen über den Unterhalt
  • Vereinbarungen über den Zugewinn
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
  • Vereinbarungen über die Auseinandersetzung von Grundstücken.

Bei den genannten Regelungen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.