Skip to content Skip to footer

Keine Entziehung des Sorgerechts zur Durchsetzung einer Hörimplantatoperation beim gehörlosen Kind, wenn das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährdet ist

Der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Durchsetzung der Einsetzung eines Hörimplantats bei dem gehörlosen Kind ist weder erforderlich noch verhältnismäßig, wenn die Eltern nach erfolgter Abwägung das Implantat ablehnen, ein Therapieerfolg im Ergebnis nicht gesichert ist und das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährdet ist.

Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 F 226/17 SO

Das Amtsgericht Goslar – Familiengericht – hat über die Frage entschieden, ob den sorgeberechtigten Eltern eines fast gehörlosen Kindes das Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB teilweise zu entziehen ist, um bei dem Kind die Operation eines Hörimplantats (Cochlea-Implantat) durchsetzen zu können, was die Hör- und Sprachfähigkeit des Kindes verbessern soll. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht keine familienrechtlichen Maßnahmen getroffen und den Eltern nicht das Sorgerecht entzogen, da die elterliche Ablehnung des Implantats keine Kindeswohlgefährdung darstelle.

Die Mutter des betroffenen Kindes ist taub, der Vater ist schwerhörig. Die Familie nutzt die Gebärdensprache, um sich zu verständigen. Das Kind lernt die Gebärdensprache als seine Muttersprache. Nach einer ärztlichen Untersuchung regte das Klinikum die Implantation eines Cochlea-Implantats bei dem Kind an und teilte dies dem zuständigen Jugendamt mit. Das Jugendamt befürchtete erhebliche Nachteile des Kindes im späteren Leben und Einschränkungen in der Berufswahl, weshalb es die Sache dem Familiengericht mitteilte.

Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Familiengerichts würde die Implantation eines Hörimplantats zu einem relativ frühen Zeitpunkt würde voraussichtlich zu einer Verbesserung des Hör- und Sprachvermögens des Kindes führen, sodass das Kind wohl auch erfolgreich die Lautsprache erlernen könnte. Zusätzlich setzt dies aber eine erfolgreiche Sprachtherapie bei dem Kind voraus, die eine Integration der Lautsprache in den Alltag des Kindes gewährleistet und von den Eltern begleitet wird. Die Operationsrisiken sind relativ gering. Die Operation ist für das Kind nicht lebensnotwendig, sondern soll der Verbesserung der Hör- und Sprechfähigkeit dienen.

Die mit der Operation notwendigerweise verbundene Therapie des Kindes setze voraus, dass diese vor allem von den Eltern begleitet wird, damit die Therapieimpulse und die für das Kind neue Erfahrung der Lautsprache in den Alltag und die Lebensstruktur des Kindes integriert werden. Dabei ist es für eine „normale“ Sprachentwicklung auch erforderlich, dass dem Kind regelmäßig, nahezu täglich über einen längeren Zeitraum die Lautsprache angeboten wird. Für den Therapieerfolg sei es daher erforderlich, dass das Kind nicht mehrere Stunden täglich ohne die Lautsprache aufwächst.

Die Eltern haben geäußert, dass der Umgang mit der Lautsprache im familiären Haushalt nicht gewährleistet sei. Die Eltern selbst könnten das ständige Angebot der Lautsprache nicht sicherstellen. Daher müssten in verstärktem Maße fremde Personen für die Sprachtherapie mit dem Kind eingesetzt werden. Eine Therapie außerhalb der Familie würde aber zu einer Trennung des Kindes von seiner Familie über viele Stunden und auch am Wochenende führen. Eine solche Trennung ist dem Kindeswohl nach Auffassung des Familiengerichts nicht förderlich. Würde die Therapie andersherum durch fremde Personen im Haushalt der Familie stattfinden, könnte die Familie kein ungestörtes privates Familienleben mehr führen, was die Eltern (berechtigterweise) nicht hinnehmen wollen.

Das Familiengericht stellt in seinem Beschluss zunächst klar, dass familiengerichtliche Maßnahmen wie die Entziehung der elterlichen Sorge nur dann zur Anwendung kommen dürfen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ein dem Kind drohender Nachteil nachhaltig und schwerwiegend wäre. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen und in diesem Zusammenhang im konkreten Fall für die Einsetzung des Hörimplantats zu sorgen. Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes gebe den Eltern die vorrangige Entscheidungskompetenz.

Das Familiengericht macht deutlich, dass im vorliegenden Fall ein gerichtlicher Eingriff in das elterliche Sorgerecht überhaupt nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die beabsichtigte Implantation tatsächlich zu einer Verbesserung der Hör- und Lautsprachmöglichkeit beim Kind führen würde. Dies sei hier aber gar nicht der Fall, da unter den geschilderten Umständen jedenfalls die notwendige Sprachtherapie nicht gewährleistet sei. Die notwendige Therapie stellt nach Ansicht des Familiengerichts für die Eltern einen erheblichen Eingriff in die Gestaltung des Familienlebens dar. Eine Implantation gegen den Willen der Eltern würde wiederum zu einem schweren Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und Kind führen, wobei das Kind die ablehnende Haltung der Eltern zunehmend emotional spüren würde. Die Eltern hätten ihre Entscheidung zur Ablehnung der Implantation nicht aus Unwissenheit getroffen, sondern nach einer Abwägung aller damit verbundenen Folgen, insbesondere der Folgen für das Familienleben und den Alltag des Kindes. Im Ergebnis stelle die Entscheidung der Eltern zur Ablehnung der Implantation keine Kindeswohlgefährdung dar, sodass eine gerichtliche teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts nicht zulässig sei. Die Eltern bevorzugen die Behandlung der Hörfähigkeit ihres Kindes mit einem Hörgerät.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.