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Nichteheliche Mutter kann trotz neuer Partnerschaft Unterhalt vom Kindesvater verlangen

Ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindesvater ist nicht zwangsläufig verwirkt, wenn die Mutter mit einem neuen Lebenspartner in fester Beziehung lebt.

Oberlandesgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 03. Mai 2019 – 2 UF 273/17

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Unterhaltsforderung einer Mutter gegenüber dem Kindesvater zu entscheiden. Die Eltern waren nicht verheiratet und hatten sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter, welche inzwischen mit einem neuen Lebensgefährten in fester Beziehung lebt. Nach der Geburt des Kindes war die Mutter im zweiten Jahr zu 50% berufstätig, nach dem dritten Jahr zu 100%. Der Kindesvater hatte der Mutter wegen deren Berufstätigkeit einen reduzierten Betreuungsunterhalt gezahlt. Die Mutter begehrte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Mutter statt und stellte klar, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater besteht. Die Einkünfte der Mutter seien nur teilweise auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, weil die Mutter gemäß § 1615l BGB in der betreffenden Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen sei. Der Unterhaltsanspruch bemesse sich nach den Einkünften der Mutter vor der Geburt des Kindes; er sei aber begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz, der gleichermaßen für eheliche und nichteheliche Eltern gelte.

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter sei auch nicht durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten nicht im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB dadurch verwirkt. Denn die Norm gelte für eheliche Partner; der Gedanke der Unterhaltsverwirkung sei nicht auf nichteheliche Partner zu übertragen. Im Allgemeinen habe der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter nicht vollumfänglich denen der ehelichen Mutter angeglichen. Insgesamt habe die nichteheliche Mutter einen strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch, der nicht weiter ausgedehnt werden dürfe. Etwas andere folge auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zudem knüpfe die Verwirkungsregelung des § 1579 Nr. 2 BGB des Unterhaltsanspruchs maßgeblich an die Beendigung bzw. Verletzung der ehelichen Solidarität. Eine solche eheliche Solidarität kann jedoch für die nichteheliche Mutter schon gar nicht bestehen. Daher gelte für die nichteheliche Mutter allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, der jedenfalls eine grobe Unbilligkeit voraussetze, die aber nicht in der neuen nichtehelichen Partnerbeziehung der Mutter gesehen werden kann.

Anm.: Insgesamt wird damit die nichteheliche Mutter, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre eine neue gefestigte Lebenspartnerschaft eingeht, besser gestellt, als die eheliche Mutter. Letztere unterliegt nämlich bei einer neuen Partnerschaft der Prüfung, ob ihr Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Und das auch, soweit das Kind noch keine drei alt ist. Das dies der Intuition des Gesetzgebers entspricht wird bezweifelt. Vielmehr spricht viel dafür auch bei der nichtehelichen Mutter den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB analog heranzuziehen.

Die Rechtsbeschwerde in dieser Sache wurde zugelassen. Der BGH bekommt die Sache also auf den Tisch. Dessen Tendenz ist es bisher, verheiratete und Eltern ohne Trauschein gleich zu behandeln (Art. 3 GG).