Skip to content Skip to sidebar Skip to footer

Sorgerecht

Die elterliche Sorge ist verfassungsrechtlich durch Art. 6 II GG geschützt und immer am Wohle des Kindes zu orientieren. 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB definiert die „elterliche Sorge“ folgendermaßen: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)“. Im Vordergrund stehen also die elterlichen Pflichten. Eltern sind gehalten, im Interesse ihres Kindes zu handeln und es zu einer selbständigen, verantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen. Dem gesetzlichen Leitbild entspricht also das Gebot einer partnerschaftlichen Erziehung, in der das Kind seinem Alter und seinen Fähigkeiten entsprechend in Erziehungsfragen eingebunden wird.  Das heißt natürlich nicht, dass beispielsweise ein Dreijähriger selbstbestimmt entscheidet, wann er zu Bett gebracht werden kann. Wohl aber, dass beispielsweise mit einem Schulkind die Höhe und Verwendung des Taschengeldes besprochen werden kann und soll.

Gemeinsame elterliche Sorge

Die elterliche Sorge wird gemeinsam bei verheirateten Eltern ausgeübt sowie bei nicht verheirateten Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder vor einem Notar abgegeben haben. Sollten sich nicht verheiratete Eltern nicht einigen können, kann die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragt werden. Im Falle einer Scheidung oder auch Trennung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge dann bestehen. Allerdings müssen dann beide Eltern nicht bei allen sorgerechtlichen Entscheidungen gemeinsam eine Entscheidung treffen, sondern lediglich bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Dinge des alltäglichen Lebens entscheidet in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nach einer Trennung und/oder Scheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Ergebnis bleibt damit nach einer Trennung und/oder Scheidung eine abzählbare Menge an gemeinsamen Entscheidungen. Dies betrifft beispielsweise die Frage nach der geeigneten Kita, der Schule, des Ausbildungsplatzes und besondere medizinische Behandlungen. Im Gesetz ist nicht definiert, was Entscheidungen von erheblicher Bedeutung oder des täglichen Lebens sind. Im Zweifel ist immer eine Prüfung am Einzelfall geboten, die das Alter, die Entwicklung und das gewohnte Umfeld bei der jeweiligen Entscheidung berücksichtigt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen, wenden Sie sich an mich! Ich prüfe für Sie die Entbehrlichkeit der Zustimmung des anderen Elternteils bzw. die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung.

Sorgerecht bei nichtverheirateten Eltern

Bei nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst gemäß § 1626 a III BGB der Mutter alleine zu. Bis 2013 bestand für den Vater eines nicht ehelichen Kindes ohne Zustimmung der Mutter für die gemeinsame elterliche Sorge keine Chance, diese eingeräumt zu bekommen. Diese Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte aufgehoben und entsprechend geändert. Nunmehr erfolgt nach § 1626 II BGB eine Negativprüfung bei einer gerichtlichen Geltendmachung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies heißt, das Gericht überträgt das Sorgerecht oder Teilbereiche davon auf die Eltern gemeinsam, wenn keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind. § 16262 II BGB formuliert hierzu: „Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“ In der Praxis bedeutet dies, dass grundsätzlich keine Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge gesehen werden, weshalb gerade Väter in der Regel gute Chancen auf die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einer gerichtlichen Geltendmachung haben. Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes ist und gerne die gemeinsame elterliche Sorge ausüben möchten, wenden Sie sich an mich! Ich unterstütze Sie in der Durchsetzung Ihres familienrechtlichen Anspruches. Dabei versuche zuvor, mit dem anderen Elternteil eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Alleinige elterliche Sorge

In bestimmten Fällen ist die Übertragung der elterlichen Sorge, oder von Teilbereichen hiervon, auf einen Elternteil geboten. Dies ist immer dann der Fall, wenn bei der Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten steht. Auch beim Kindeswohl handelt es sich um einen nicht weiter gesetzlichen definierten Begriff. Es ist daher auch hier immer am Einzelfall zu prüfen, ob die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entgegensteht. Die Anforderungen hierfür sind hoch. Oftmals reichen bloße Vermutungen über die Ungeeignetheit eines Elternteils, sorgerechtsrelevante Entscheidungen zu treffen, nicht aus. Eine Übertragung des Sorgerechts kommt vor allem dann in Betracht, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“. So beispielsweise, wenn ein Elternteil aufgrund von Suchterkrankung oder schwerer psychischer Erkrankung eine Gefahr für das Kind und andere darstellt. Verweigert dagegen ein Elternteil beharrlich seine Zustimmung ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund für eine sorgerechtsrelevante Entscheidung, ist zunächst an einen Antrag nach § 1628 BGB zu denken. § 1628 BGB formuliert:

„Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.“

Erst bei wiederholter Weigerungshaltung eines Elternteils ist dann an die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil zu denken.