Der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Durchsetzung der Einsetzung eines Hörimplantats bei dem gehörlosen Kind ist weder erforderlich noch verhältnismäßig, wenn die Eltern nach erfolgter Abwägung das Implantat ablehnen, ein Therapieerfolg im Ergebnis nicht gesichert ist und das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährdet ist.
Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 F 226/17 SO