Im Falle einer (im Ausland durchgeführten) Leihmutterschaft ist die Leihmutter die rechtliche Kindesmutter im Sinne des § 1591 BGB. Das Elternpaar, das die Leihmutterschaft durchführen ließ, kann das Kind adoptieren, um dadurch die Rechtswirkungen der Mutterschaft auch für die Frau zu erzielen, welche faktisch als Mutter für das Kind sorgen soll.
BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17