Skip to content Skip to sidebar Skip to footer

Zugewinnausgleich

Ein Eheversprechen wird fürs Leben gegeben. Doch manchmal geht dieser Weg getrennt weiter. Kommt es zur Scheidung, steht neben emotionalen Herausforderungen auch die gerechte Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens jedes Ehegatten im Fokus. Der sogenannte Zugewinnausgleich ist hierbei ein zentrales rechtliches Instrument.

Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensverteilung bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist immer der Fall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, in welchem ein anderer Güterstand, wie beispielsweise, die Gütertrennung, festgelegt wurde. Bei der Scheidung wird auf Antrag eines Ehegatten geprüft, um wie viel sich das jeweilige Vermögen der Ehepartner während der Ehe vermehrt hat.

Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner abgeben.

Die Ermittlung des jeweiligen Zugewinns erfolgt zunächst über die Bewertung zu den sog. Stichtagen, dem Anfangs- und dem Endvermögen.

Anfangsvermögen: Das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Eheschließung hatte.

Endvermögen: Das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags besitzt.

Berechnung: Vom Endvermögen wird das Anfangsvermögen abgezogen – die Differenz ist der Zugewinn.

Ausgleich: Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen.

Auch wenn der Zugewinnausgleich grundsätzlich eine gerechte Vermögensverteilung sicherstellen soll, gibt es gesetzlich vorgesehene Ausnahmen und Sonderregelungen, die den Ausgleich ausschließen oder verändern können. Diese Ausnahmen können großen Einfluss auf Ihre Rechte oder Pflichten haben – insbesondere in komplexen finanziellen Konstellationen.

Typische Ausnahmen und Sonderfälle:

1. Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften oder Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, zählen nicht zum Zugewinn. Sie bleiben dem sogenannten Anfangsvermögen zugeordnet – auch wenn sie erst während der Ehe zufließen. Lediglich eine Wertsteigerung (z. B. bei einer geerbten Immobilie) während der Ehe fließt in den Zugewinn ein.

2. Negative Vermögenswerte (Schulden)

Hatte ein Ehepartner am Anfang der Ehe Schulden, werden diese bei der Berechnung des Anfangsvermögens negativ berücksichtigt. Dadurch kann sich sein Zugewinn rechnerisch verringern – und der Ausgleich kann deutlich anders ausfallen als zunächst erwartet.

3. Ehevertragliche Regelungen

Haben die Ehepartner einen Ehevertrag abgeschlossen, können sie den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder individuell regeln. Diese vertraglichen Abmachungen haben Vorrang, solange sie nicht sittenwidrig sind.

4. Unredliches Verhalten (z. B. Vermögensverschiebungen)

Wurden vor der Scheidung gezielt Vermögenswerte verschoben, verschwendet oder verschleiert (z. B. durch Schenkungen an Dritte oder überzogene Ausgaben), kann das beim Zugewinnausgleich korrigiert werden. Man spricht hier von illoyaler Vermögensminderung, die rechtlich anfechtbar ist.

5. Tod eines Ehepartners

Kommt es nicht zur Scheidung, sondern stirbt ein Ehepartner, entsteht ebenfalls ein Anspruch auf Zugewinnausgleich – dieser wird jedoch erbrechtlich abgewickelt und kann mit dem Erbteil verrechnet oder ersetzt werden.

Wichtig zu wissen:

Oft sind diese Ausnahmen mit Detailfragen verbunden, bei denen es auf genaue Nachweise, Fristen oder Bewertungen ankommt. Eine individuelle Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt ist daher entscheidend, um weder zu viel noch zu wenig zu fordern, oder zu zahlen.

Ich helfe Ihnen dabei, alle relevanten Faktoren rechtssicher zu prüfen und Ihre Position zu stärken – ob Sie selbst Ansprüche geltend machen oder Forderungen abwehren möchten.