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	<title>Fachanwältin Familienrecht</title>
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	<description>Kanzlei Eisemann</description>
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	<title>Fachanwältin Familienrecht</title>
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	<item>
		<title>Keine Entziehung des Sorgerechts zur Durchsetzung einer Hörimplantatoperation beim gehörlosen Kind, wenn das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährdet ist</title>
		<link>https://eisemann-familienrecht.de/keine-entziehung-des-sorgerechts-zur-durchsetzung-einer-hoerimplantatoperation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2022 08:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Elterliche Sorge]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Durchsetzung der Einsetzung eines Hörimplantats bei dem gehörlosen Kind ist weder erforderlich noch verhältnismäßig, wenn die Eltern nach erfolgter Abwägung das Implantat ablehnen,&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Der
teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Durchsetzung der Einsetzung
eines Hörimplantats bei dem gehörlosen Kind ist weder erforderlich noch
verhältnismäßig, wenn die Eltern nach erfolgter Abwägung das Implantat
ablehnen, ein Therapieerfolg im Ergebnis nicht gesichert ist und das Kindeswohl
nicht schwerwiegend gefährdet ist.</strong></p>



<p><strong>Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 F 226/17 SO</strong></p>



<span id="more-261"></span>



<p>Das Amtsgericht Goslar – Familiengericht – hat über die Frage entschieden, ob den sorgeberechtigten Eltern eines fast gehörlosen Kindes das <a href="https://eisemann-familienrecht.de/familienrecht/sorgerecht/">Sorgerecht</a> gemäß §§ 1666, 1666a BGB teilweise zu entziehen ist, um bei dem Kind die Operation eines Hörimplantats (Cochlea-Implantat) durchsetzen zu können, was die Hör- und Sprachfähigkeit des Kindes verbessern soll. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht keine familienrechtlichen Maßnahmen getroffen und den Eltern nicht das Sorgerecht entzogen, da die elterliche Ablehnung des Implantats keine Kindeswohlgefährdung darstelle. </p>



<p>Die Mutter des betroffenen Kindes
ist taub, der Vater ist schwerhörig. Die Familie nutzt die Gebärdensprache, um
sich zu verständigen. Das Kind lernt die Gebärdensprache als seine
Muttersprache. Nach einer ärztlichen Untersuchung regte das Klinikum die
Implantation eines Cochlea-Implantats bei dem Kind an und teilte dies dem
zuständigen Jugendamt mit. Das Jugendamt befürchtete erhebliche Nachteile des
Kindes im späteren Leben und Einschränkungen in der Berufswahl, weshalb es die
Sache dem Familiengericht mitteilte.</p>



<p>Nach den Feststellungen des
sachverständig beratenen Familiengerichts würde die Implantation eines
Hörimplantats zu einem relativ frühen Zeitpunkt würde voraussichtlich zu einer
Verbesserung des Hör- und Sprachvermögens des Kindes führen, sodass das Kind wohl
auch erfolgreich die Lautsprache erlernen könnte. Zusätzlich setzt dies aber
eine erfolgreiche Sprachtherapie bei dem Kind voraus, die eine Integration der
Lautsprache in den Alltag des Kindes gewährleistet und von den Eltern begleitet
wird. Die Operationsrisiken sind relativ gering. Die Operation ist für das Kind
nicht lebensnotwendig, sondern soll der Verbesserung der Hör- und
Sprechfähigkeit dienen. </p>



<p>Die mit der Operation
notwendigerweise verbundene Therapie des Kindes setze voraus, dass diese vor
allem von den Eltern begleitet wird, damit die Therapieimpulse und die für das
Kind neue Erfahrung der Lautsprache in den Alltag und die Lebensstruktur des
Kindes integriert werden. Dabei ist es für eine „normale“ Sprachentwicklung
auch erforderlich, dass dem Kind regelmäßig, nahezu täglich über einen längeren
Zeitraum die Lautsprache angeboten wird. Für den Therapieerfolg sei es daher
erforderlich, dass das Kind nicht mehrere Stunden täglich ohne die Lautsprache
aufwächst. </p>



<p>Die Eltern haben geäußert, dass
der Umgang mit der Lautsprache im familiären Haushalt nicht gewährleistet sei.
Die Eltern selbst könnten das ständige Angebot der Lautsprache nicht sicherstellen.
Daher müssten in verstärktem Maße fremde Personen für die Sprachtherapie mit
dem Kind eingesetzt werden. Eine Therapie außerhalb der Familie würde aber zu
einer Trennung des Kindes von seiner Familie über viele Stunden und auch am
Wochenende führen. Eine solche Trennung ist dem Kindeswohl nach Auffassung des
Familiengerichts nicht förderlich. Würde die Therapie andersherum durch fremde
Personen im Haushalt der Familie stattfinden, könnte die Familie kein
ungestörtes privates Familienleben mehr führen, was die Eltern (berechtigterweise)
nicht hinnehmen wollen. </p>



<p>Das Familiengericht stellt in
seinem Beschluss zunächst klar, dass familiengerichtliche Maßnahmen wie die
Entziehung der elterlichen Sorge nur dann zur Anwendung kommen dürfen, wenn
eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ein dem Kind drohender Nachteil
nachhaltig und schwerwiegend wäre. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Staates, gegen
den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des
Kindes zu sorgen und in diesem Zusammenhang im konkreten Fall für die
Einsetzung des Hörimplantats zu sorgen. Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes
gebe den Eltern die vorrangige Entscheidungskompetenz. </p>



<p>Das Familiengericht macht
deutlich, dass im vorliegenden Fall ein gerichtlicher Eingriff in das
elterliche Sorgerecht überhaupt nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die
beabsichtigte Implantation tatsächlich zu einer Verbesserung der Hör- und
Lautsprachmöglichkeit beim Kind führen würde. Dies sei hier aber gar nicht der
Fall, da unter den geschilderten Umständen jedenfalls die notwendige
Sprachtherapie nicht gewährleistet sei. Die notwendige Therapie stellt nach
Ansicht des Familiengerichts für die Eltern einen erheblichen Eingriff in die
Gestaltung des Familienlebens dar. Eine Implantation gegen den Willen der
Eltern würde wiederum zu einem schweren Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und
Kind führen, wobei das Kind die ablehnende Haltung der Eltern zunehmend
emotional spüren würde. Die Eltern hätten ihre Entscheidung zur Ablehnung der
Implantation nicht aus Unwissenheit getroffen, sondern nach einer Abwägung
aller damit verbundenen Folgen, insbesondere der Folgen für das Familienleben
und den Alltag des Kindes. Im Ergebnis stelle die Entscheidung der Eltern zur
Ablehnung der Implantation keine Kindeswohlgefährdung dar, sodass eine
gerichtliche teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts nicht zulässig
sei. Die Eltern bevorzugen die Behandlung der Hörfähigkeit ihres Kindes mit
einem Hörgerät.</p>



<p>Der Beschluss ist nicht
rechtskräftig.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsentschädigung für gemeinsames Auto nach Trennung</title>
		<link>https://eisemann-familienrecht.de/nutzungsentschaedigung-fuer-gemeinsames-auto-nach-trennung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jun 2022 11:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehescheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://eisemann-familienrecht.de/?p=258</guid>

					<description><![CDATA[Ein Ehegatte kann unter Umständen nach der Trennung Nutzungsentschädigung für das ursprünglich gemeinsam genutzte Auto verlangen OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 4 WF 73/18 Nachdem sich die&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Ein
Ehegatte kann unter Umständen nach der Trennung Nutzungsentschädigung für das ursprünglich
gemeinsam genutzte Auto verlangen</strong></p>



<p><strong>OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 4 WF 73/18</strong></p>



<span id="more-258"></span>



<p>Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, nutzte der Ehemann weiterhin das Auto der Familie. Ein weiteres Auto besaßen die Eheleute nicht. Das betreffende Auto war vor der <a href="https://eisemann-familienrecht.de/familienrecht/trennung/">Trennung</a> auch von der Ehefrau genutzt worden. Nun begehrte die Ehefrau eine Entschädigung für die Zeit, in der ihr Ehemann das Auto nach der Trennung allein weiter benutzte. </p>



<p>Das OLG Frankfurt stellt in
seinem Beschluss zunächst klar, dass es sich bei einem einzigen, gemeinschaftlich
genutzten Auto der Familie regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des
§&nbsp;1361a BGB handelt. Während der Zeit des Zusammenlebens, d.h. während
einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft, hätten die Eheleute
wechselseitige Ansprüche auf kostenlose Mitbenutzung der Haushaltsgegenstände. Etwaige
Entschädigungsansprüche würden daher in der Zeit des Zusammenlebens von dem
Mitbenutzungsrecht überlagert und seien folglich ausgeschlossen, und zwar
ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Sache. </p>



<p>Das OLG Frankfurt führt aus,
dass dies grundsätzlich auch für die Zeit nach der Trennung der Eheleute gelte.
Begehrt ein Ehegatte nach der Trennung von dem anderen erfolglos die Nutzung
des Autos, müsse er im weiteren Verlauf zunächst beim Gericht einen Anspruch
auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs geltend machen. Sofern die Zuweisung auch
erfolglos bleibe, komme ein Entschädigungsanspruch gemäß § 1361a Abs. 3 Satz 2
BGB in Betracht. Dieser wiederum setze jedoch zunächst eine
Zahlungsaufforderung gegenüber dem anderen Ehegatten voraus. </p>



<p>Im Ergebnis wies das OLG
Frankfurt die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück, weil sie weder einen
Zuweisungsanspruch gerichtlich geltend gemacht hatte noch ihren Ehemann vorher
zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert hatte. Auf andere Rechtsgrundlagen
konnte sich die Ehefrau ebenfalls nicht berufen. Etwaige Ansprüche aus den §§
987, 988 BGB seien während der bestehenden Ehe durch § 1361a BGB
ausgeschlossen. Daneben hätten auch die Voraussetzungen eines etwaigen
deliktischen Ersatzanspruchs gemäß §§ 823 ff. BGB nicht vorgelegen. Damit blieb
der Ehefrau im Ergebnis ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das von dem
Ehemann genutzte Auto versagt. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die (ausländische) Leihmutter ist die rechtliche Mutter des Kindes</title>
		<link>https://eisemann-familienrecht.de/die-auslaendische-leihmutter-ist-die-rechtliche-mutter-des-kindes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jun 2022 11:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Falle einer (im Ausland durchgeführten) Leihmutterschaft ist die Leihmutter die rechtliche Kindesmutter im Sinne des § 1591 BGB. Das Elternpaar, das die Leihmutterschaft durchführen ließ, kann das Kind adoptieren,&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Im Falle einer (im Ausland durchgeführten) Leihmutterschaft ist die
Leihmutter die rechtliche Kindesmutter im Sinne des § 1591 BGB. Das Elternpaar,
das die Leihmutterschaft durchführen ließ, kann das Kind adoptieren, um dadurch
die Rechtswirkungen der Mutterschaft auch für die Frau zu erzielen, welche faktisch
als Mutter für das Kind sorgen soll.</strong></p>



<p><strong>BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17</strong></p>



<span id="more-256"></span>



<p>Im Zusammenhang mit einer
Eintragung im Geburtenregister hatte sich der Bundesgerichtshof zu den
rechtlichen Wirkungen der Leihmutterschaft zu äußern. Ein deutsches Ehepaar,
welches das gemeinsame Kind durch eine ukrainische Leihmutter austragen ließ,
wollte das Geburtenregister dahingehend ändern lassen, dass die Ehefrau als
Mutter des Kindes eingetragen wird. Dies lehnte der BGH ab. Nach Auffassung des
BGH ist aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage die Leihmutter als rechtliche
Mutter des Kindes anzusehen.</p>



<p>Für alle Beteiligten stand von
vornherein fest, dass das Kind durch die Leihmutter in der Ukraine geboren und
dann alsbald nach der Geburt nach Deutschland kommen und dort bleiben sollte.
Schon vor der Geburt erkannte der Ehemann die Vaterschaft an. Zudem erklärten
beide Eheleute schon vor der Geburt durch sogenannte Sorgeerklärungen gemäß §
1626a BGB, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Nach
ukrainischem Recht gilt eine Leihmutter nicht als rechtliche Mutter des Kindes.
Die Leihmutter selbst begehrt auch nicht die rechtliche Mutterschaft. Nach der
Geburt registrierte das ukrainische Standesamt das deutsche Ehepaar als die
Eltern des Kindes. Auch in der ukrainischen Geburtsurkunde wurden die Eheleute
als Eltern eingetragen. Zudem wurden auch im deutschen Geburtenregister
zunächst die Eheleute als Eltern eingetragen. Auf Antrag der Standesamtsaufsicht
ordnete das Amtsgericht schließlich die Eintragung der ukrainischen Leihmutter
als rechtliche Mutter des Kindes an. Die Beschwerden und Rechtsbeschwerden der
Eheleute blieben erfolglos. </p>



<p>Nach Auffassung des BGH ergibt
sich die rechtliche Mutterschaft der Leihmutter aus § 1591 BGB; denn die
Leihmutter hat das Kind geboren. Für die Bestimmung der Mutterschaft sei allein
deutsches Recht anwendbar. Dies folge aus der Regelung des Art. 19 Abs. 1
EGBGB. Die Norm sieht drei gleichwertige Alternativen für die Bestimmung der
Abstammung des Kindes vor und jede Alternative führe vorliegend zur Anwendung
des deutschen Rechts. </p>



<p>Das Heimatstatut der Eltern (Art.
19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) sowie das Ehewirkungsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1) würden hier unzweifelhaft zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts
führen. Etwas anderes könne sich allenfalls aus dem Aufenthaltsstatut (Art. 19
Abs. 1 Satz 1 EGBGB) ergeben. Jedoch habe das Kind auch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland. Maßgeblich für die Bestimmung des gewöhnlichen
Aufenthalts sei der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, also ihr
Daseinsmittelpunkt. Dieser sei anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen
und müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Gerade bei minderjährigen
Kindern sei vorwiegend auf deren Bezugspersonen abzustellen, welche das Kind
versorgen und betreuen, sowie deren soziales und familiäres Umfeld. Auch habe
die Elternstellung eines zweifelsfrei feststehenden Elternteils sowie eine
etwaig sich daraus ergebene Staatsangehörigkeit des Kindes Bedeutung. Unter
diesen Umständen sei der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes hier die
Bundesrepublik Deutschland. Denn alle Beteiligten seien sich von Anfang an
einig gewesen, dass sich das Kind schon bald nach der Geburt dauerhaft bei den
Eheleuten in Deutschland aufhält. Zudem sei die Vaterschaft nach beiden
Rechtsordnungen gesichert und der Vater zumindest mitsorgeberechtigt, sodass es
der Leihmutter rechtlich schon nicht möglich wäre, das Kind gegen den Willen
des Vaters in die Ukraine zu verbringen. Darüber hinaus habe ein gewöhnlicher
Aufenthalt in der Ukraine für das Kind zu keinem Zeitpunkt bestanden. </p>



<p>Nach Auffassung des BGH sei der
Umstand, dass die Leihmutter die Übernahme der Elternstellung ablehnt, aufgrund
der bewusst getroffenen gegenläufigen gesetzgeberischen Entscheidung, wie sie
in der Regelung des § 1591 BGB zum Ausdruck komme, nicht ausschlaggebend.</p>



<p><em>Ich habe versucht, den Kern der Entscheidung zügig darzustellen.</em></p>



<p><em>Man könnte die Ausführungen noch ergänzen, bspw. :</em></p>



<p><em>(Das sogenannte Heimatstatut der Eltern (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) führe
nach Auffassung des BGH unzweifelhaft zur Anwendung deutschen Rechts. Denn
dieses richte sich im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des
Staates, dem dieser Elternteil angehört; im Verhältnis zum Vater also nach
deutschem Recht. Im Verhältnis zur deutschen Ehefrau wäre dies ebenso. Selbst
wenn man im Verhältnis zur Leihmutter ukrainisches Recht anwenden würde, führe
dies im Ergebnis wiederum zu einer Anwendung des deutschen Rechts, da es
insoweit maßgeblich auf die Staatsangehörigkeit des Kindes und im Falle
doppelter Staatsangehörigkeit maßgeblich darauf ankomme, mit welchem Staat die
betroffene Person am engsten verbunden sei. Es habe von vornherein ein starker
Bezug zur Bundesrepublik Deutschland bestanden, da die deutschen Eheleute als
Wunscheltern schon aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit einen starken
Bezug zur Bundesrepublik Deutschland hatten und zudem alle Beteiligten von
vornherein darüber einig waren, dass die Eheleute mit dem Kind bald nach der
Geburt nach Deutschland auszureisen, wo das Kind aufwachsen sollte.)</em></p>



<p><em>Anmerkung:</em></p>



<p><em>Ich finde die Ausführungen des BGH teilweise nicht gut nachvollziehbar,
bzw. zirkelschlüssig. </em></p>



<p><em>1. Wieso sei nach dem Ehewirkungsstatut „unzweifelhaft“ deutsches Recht
anwendbar (Rn. 18)? Die Norm sagt: „Ist die Mutter verheiratet…“, aber
genau diese Frage nach der Mutterschaft muss doch noch geklärt werden.
Deutsches Recht wäre doch nur dann anwendbar, wenn man die deutsche Ehefrau
hier bereits als Mutter gelten lässt, um ihr dann bei Anwendung des deutschen
Rechts (§ 1591 BGB) die Mutterschaft wieder abzuerkennen?! Wäre die ukrainische
Leihmutter verheiratet, würden sich die Ehewirkungen sicherlich nach
ukrainischem Recht richten, also auch ukrainisches Recht für die
Abstammungsfrage anwendbar sein; in diesem Fall wäre die Leihmutter aber nicht
die rechtliche Mutter des Kindes, weil das in der Ukraine nicht rechtmäßig ist.
</em></p>



<p><em>In der Folge wäre also eigentlich keine der Frauen die rechtliche
Mutter des Kindes, weshalb der BGH hier die Anwendung des deutschen Rechts
„unzweifelhaft“ zulässt und die ukrainische Frau quasi zur
„deutsch-rechtlichen“ Mutter erklärt. Das ist schon schräg.</em></p>



<p><em>2. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes stellt
der BGH auch auf die Bezugspersonen des minderjährigen Kindes ab, die das Kind
betreuen und versorgen, sowie das soziale und familiäre Umfeld (Rn. 19 mittig).
Damit beschreibt er also genau die Aspekte, die für die Bestimmung der
Elternschaft m.E. nach wesentlich sind, nämlich das Ziel einer guten Sorge für
das Kind. Genau diese Betrachtung führt hier aber wiederum zur Anwendung
deutschen Rechts, wonach dann die ukrainische Leihmutter als Mutter anzusehen
wäre, obwohl gerade diese nichts mit der Betreuung des Kindes zu tun hat (und
selbst auch nicht haben will). Vor diesem Hintergrund wird auch eine
gesetzliche Regelung wie §&nbsp;1626a Abs. 3 BGB „Im Übrigen hat die Mutter die
elterliche Sorge“ geradezu absurd, insbesondere wenn gar keine Sorgeerklärungen
vorliegen würden usw. </em></p>



<p><em>Daran wird doch deutlich, dass die stumpfe Anwendung des Wortlauts des
§ 1591 BGB jedenfalls in Fällen der Leihmutterschaft zu unvertretbaren
Ergebnissen führt und reformiert werden muss. Sofern der Gesetzgeber bei
Schaffung des § 1591 BGB die natürliche starke Bindung zwischen Mutter und Kind
vor Augen hatte, dürfte diese gerade im Fall der Leihmutterschaft nicht vorliegen
(sollen). Das ergibt sich doch schon aus dem Wort „Leihmutter“, die eben
nicht die tatsächliche Mutter für das Kind sein soll. Es erstaunt, dass der
sonst so kreative BGH das hier so energisch abgesegnet hat.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nichteheliche Mutter kann trotz neuer Partnerschaft Unterhalt vom Kindesvater verlangen</title>
		<link>https://eisemann-familienrecht.de/nichteheliche-mutter-kann-trotz-neuer-partnerschaft-unterhalt-vom-kindesvater-verlangen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2022 14:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindesvater ist nicht zwangsläufig verwirkt, wenn die Mutter mit einem neuen Lebenspartner in fester Beziehung lebt. Oberlandesgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 03. Mai&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindesvater ist nicht zwangsläufig verwirkt, wenn die Mutter mit einem neuen Lebenspartner in fester Beziehung lebt.</strong></p>



<p><strong>Oberlandesgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 03. Mai 2019 – 2 UF 273/17</strong></p>



<span id="more-253"></span>



<p>Das Oberlandesgericht
Frankfurt hatte über die Unterhaltsforderung einer Mutter gegenüber dem
Kindesvater zu entscheiden. Die Eltern waren nicht verheiratet und hatten sich
bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter, welche
inzwischen mit einem neuen Lebensgefährten in fester Beziehung lebt. Nach der
Geburt des Kindes war die Mutter im zweiten Jahr zu 50% berufstätig, nach dem
dritten Jahr zu 100%. Der Kindesvater hatte der Mutter wegen deren
Berufstätigkeit einen reduzierten Betreuungsunterhalt gezahlt. Die Mutter
begehrte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des
Kindes. </p>



<p>Das Oberlandesgericht gab
der Beschwerde der Mutter statt und stellte klar, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Kindesvater besteht. Die Einkünfte der Mutter seien nur teilweise
auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, weil die Mutter gemäß § 1615l BGB in
der betreffenden Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen sei. Der
Unterhaltsanspruch bemesse sich nach den Einkünften der Mutter vor der Geburt
des Kindes; er sei aber begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz, der
gleichermaßen für eheliche und nichteheliche Eltern gelte.</p>



<p>Der Unterhaltsanspruch der
nichtehelichen Mutter sei auch nicht durch das Zusammenleben mit einem neuen
Lebensgefährten nicht im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB dadurch verwirkt. Denn die
Norm gelte für eheliche Partner; der Gedanke der Unterhaltsverwirkung sei <strong>nicht</strong> auf nichteheliche Partner zu
übertragen. Im Allgemeinen habe der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen
Mutter nicht vollumfänglich denen der ehelichen Mutter angeglichen. Insgesamt
habe die nichteheliche Mutter einen strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch,
der nicht weiter ausgedehnt werden dürfe. Etwas andere folge auch nicht aus dem
Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zudem knüpfe die Verwirkungsregelung des § 1579
Nr. 2 BGB des Unterhaltsanspruchs maßgeblich an die Beendigung bzw. Verletzung der
ehelichen Solidarität. Eine solche eheliche Solidarität kann jedoch für die
nichteheliche Mutter schon gar nicht bestehen. Daher gelte für die
nichteheliche Mutter allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, der
jedenfalls eine grobe Unbilligkeit voraussetze, die aber nicht in der neuen
nichtehelichen Partnerbeziehung der Mutter gesehen werden kann.</p>



<p>Anm.: Insgesamt wird damit
die nichteheliche Mutter, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre eine neue
gefestigte Lebenspartnerschaft eingeht, besser gestellt, als die eheliche
Mutter. Letztere unterliegt nämlich bei einer neuen Partnerschaft der Prüfung,
ob ihr Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Und das auch, soweit das Kind noch
keine drei alt ist. Das dies der Intuition des Gesetzgebers entspricht wird
bezweifelt. Vielmehr spricht viel dafür auch bei der nichtehelichen Mutter den
Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB analog heranzuziehen.</p>



<p>Die Rechtsbeschwerde in
dieser Sache wurde zugelassen. Der BGH bekommt die Sache also auf den Tisch.
Dessen Tendenz ist es bisher,
verheiratete und Eltern ohne Trauschein gleich zu behandeln (Art. 3 GG).
</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sorgeberechtigter Elternteil kann Kinderreisepass herausverlangen</title>
		<link>https://eisemann-familienrecht.de/sorgeberechtigter-elternteil-kann-kinderreisepass-herausverlangen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2022 14:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personensorgerecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Aus dem Personensorgerecht kann sich ein Anspruch des berechtigten Elternteils auf Herausgabe des Kinderreisepasses ergeben, soweit die elterlichen Befugnisse nicht überschritten werden BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Aus
dem Personensorgerecht kann sich ein Anspruch des berechtigten Elternteils auf
Herausgabe des Kinderreisepasses ergeben, soweit die elterlichen Befugnisse
nicht überschritten werden </strong></p>



<p><strong>BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18</strong></p>



<span id="more-251"></span>



<p>Der Bundesgerichtshof hatte
über den Antrag einer Mutter zu entscheiden, die von dem Vater ihres Kindes die
Herausgabe des Kinderreisepasses verlangte. Die Eltern waren nicht verheiratet,
lebten getrennt und übten die gemeinsame elterliche Sorge aus. </p>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart
hatte den Antrag der Mutter zuvor mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine
gesetzliche Grundlage für die Herausgabe des Kinderreisepasses nicht existiere.
Dieser Rechtsauffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. In seiner
Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof (unter Ablehnung zahlreicher anderer
vertretener Rechtsmeinungen) klar, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des
Kinderreisepasses aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684
Abs. 2 BGB ergebe. Die Voraussetzungen für eine Analogie seien gegeben. </p>



<p>Denn einerseits habe der
Gesetzgeber im Zuge der FGG-Reform übersehen, dass die ursprüngliche
Rechtsgrundlage für die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes
bestimmten Sachen, § 50 d FGG, nicht vollständig durch eine entsprechende
Regelung ersetzt worden ist. Jedenfalls habe der Gesetzgeber verkannt, dass
sich die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht zu den persönliche Sachen
des Kindes verhalte, wodurch diese Norm&nbsp;
keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage (mehr) für die Herausgabe von
Sachen darstelle, was jedoch vom Gesetzgeber in Anlehnung an die vorherige
Vorschrift beabsichtigt gewesen sei.</p>



<p>Andererseits sei auch eine
Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben, da die Personensorge und der Umgang
mit dem Kind den berechtigten Elternteil in die Lage versetzen sollen, die
gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und kindeswohldienlich zu verbringen.
Dazu gehöre eben auch, dass persönliche Sachen des Kindes an den berechtigten
Elternteil herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei
dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt. Aus der elterlichen
Wohlverhaltenspflicht ergebe sich, dass die Eltern alles zu unterlassen haben,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die
Erziehung erschwere. Folglich hätten die Eltern auch dafür zu sorgen, dass das
Kind im Besitz derjenigen Sachen ist, die es benötigt. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof betont
in seiner Entscheidung, dass das Recht zur Herausgabe persönlicher Sachen des
Kindes nur insoweit gilt, als der begehrende Elternteil für die Ausübung der
Personensorge auf diese angewiesen ist. Ist zu befürchten, dass der berechtigte
Elternteil seine elterlichen Befugnisse überschreiten oder sogar missbrauchen
wird, kann dies der Herausgabe von Sachen entgegenstehen. In dem zu
entscheidenden Fall sah der Bundesgerichtshof eine solche Gefahr nicht als
gegeben, da die Mutter im Inland verwurzelt sei und es keine Hinweise darauf
gebe, dass sie sich mit dem Kind ins Ausland begeben werde. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entziehung des elterlichen Sorgerechts</title>
		<link>https://eisemann-familienrecht.de/entziehung-des-elterlichen-sorgerechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jun 2022 15:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Entziehung des elterlichen Sorgerechts setzt eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus; nur allgemeine Verhaltensauffälligkeiten des Kindes genügen nicht Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 UF 231/18&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Die
Entziehung des elterlichen Sorgerechts setzt eine konkrete Gefährdung des
Kindeswohls voraus; nur allgemeine Verhaltensauffälligkeiten des Kindes genügen
nicht </strong></p>



<p><strong>Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 UF 231/18</strong></p>



<span id="more-245"></span>



<p>Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über die (teilweise) Entziehung des Sorgerechts einer Mutter zu entscheiden. Hintergrund des Sorgerechtsverfahrens war, dass die Mutter die Umgangskontakte zwischen ihrem älteren Sohn und ihrem früheren Lebensgefährten abgelehnt hatte, woraufhin ihr vom zuständigen Familiengericht das <a href="https://eisemann-familienrecht.de/familienrecht/sorgerecht/">Sorgerecht</a> entzogen worden war. Zu Unrecht, wie das OLG entschied.</p>



<p>Noch vor der Geburt des
älteren Sohnes hatten sich die Mutter und der Kindesvater getrennt. Jedoch
hatte der damalige Lebensgefährte der Mutter seit der Geburt des älteren Sohnes
regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Auch nach dem Wechsel von Mutter und Sohn in
eine Mutter-Kind-Einrichtung bestand weiterhin regelmäßiger Umgang zu dem
Lebensgefährten. Schließlich wurde ein gemeinsamer Sohn der Mutter und ihres
Lebensgefährten geboren. Kurz darauf trennten sich die Eltern, woraufhin der
ältere Sohn nur noch wöchentlich stundenweisen Umgang zu dem Lebensgefährten
hatte. Nachdem die (psychisch kranke) Mutter im Rahmen eines gerichtlichen
Kinderschutzverfahrens schließlich einer Fremdunterbringung ihrer beiden Söhne
zugestimmt hatte, hatte der Lebensgefährte nur noch 14-tägigen Umgang mit
seinem, dem jüngeren Sohn. Einen Umgang zwischen ihrem älteren Sohn und dem
Lebensgefährten lehnte die Mutter ab. </p>



<p>Das zuständige Jugendamt
hielt dieses Verhalten für kindeswohlschädlich, weil der ältere Sohn eine
wichtige Bezugsperson verliere und sich im Vergleich mit seinem Bruder
zurückgesetzt fühle. Schließlich gestattete die Mutter einen Umgang alle drei
Monate. Auf Antrag des Jugendamtes wurde der Mutter daraufhin das Sorgerecht gerichtlich
entzogen.</p>



<p>Das OLG stellte klar, dass
die Entziehung der elterlichen Sorge als Maßnahme gemäß §&nbsp;1666 Abs. 1 BGB
eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraussetze. Eine solche
Kindeswohlgefährdung liege nur dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr
festgestellt wird, die in einem solchen Maß vorhanden ist, dass bei der
weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder
leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist, wobei hinreichende Verdachtsmomente vorhanden sein müssen. Eine nur
abstrakte Gefährdung genüge nicht.&nbsp; </p>



<p>Wenngleich die familiären
Gesamtumstände bei dem betroffenen Kind Spuren hinterlassen hätten und die
weitere Entwicklung des Kindes schwierig sein könnte, sei eine konkrete
Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten der Mutter hinsichtlich der
Kontaktgestaltung mit dem neuen Lebensgefährten, nämlich im dreimonatigen
Rhythmus, nicht feststellbar. Zwar wirke sich ein regelmäßiger Umgang mit engen
Bezugspersonen im Allgemeinen positiv auf das Kindeswohl aus. Trotzdem sei zu
berücksichtigen, dass es heutzutage nicht selten sei, dass ein Kind innerhalb
kürzerer Zeit mehrere Lebenspartner der Mutter als Bezugspersonen erlebe.
Insgesamt sei schon zweifelhaft, ob der Lebensgefährte überhaupt eine enge Bezugsperson
für den älteren Sohn darstelle. Jedenfalls gebe es auch keinen Erfahrungssatz
dafür, dass jeder Kontaktabbruch eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würde. Außerdem
frage der ältere Sohn nicht nach dem Lebensgefährten und zeige der auch keinen
Leidensdruck, wenn er diesen nicht regelmäßig sehe. Wenngleich der ältere Sohn
erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeige und die Umgangskontakte mit seiner
Mutter reduziert worden seien, seien in der Gesamtschau aber keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch die Umgangsregelungen
gegeben.</p>
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