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	<title>Sorgerecht &#8211; Fachanwältin Familienrecht</title>
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		<title>Entziehung des elterlichen Sorgerechts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jun 2022 15:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Entziehung des elterlichen Sorgerechts setzt eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus; nur allgemeine Verhaltensauffälligkeiten des Kindes genügen nicht Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 UF 231/18 Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über die (teilweise) Entziehung des Sorgerechts einer Mutter zu entscheiden. Hintergrund des Sorgerechtsverfahrens war, dass die Mutter die Umgangskontakte zwischen ihrem&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Die
Entziehung des elterlichen Sorgerechts setzt eine konkrete Gefährdung des
Kindeswohls voraus; nur allgemeine Verhaltensauffälligkeiten des Kindes genügen
nicht </strong></p>



<p><strong>Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 UF 231/18</strong></p>



<span id="more-245"></span>



<p>Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte über die (teilweise) Entziehung des Sorgerechts einer Mutter zu entscheiden. Hintergrund des Sorgerechtsverfahrens war, dass die Mutter die Umgangskontakte zwischen ihrem älteren Sohn und ihrem früheren Lebensgefährten abgelehnt hatte, woraufhin ihr vom zuständigen Familiengericht das <a href="https://eisemann-familienrecht.de/familienrecht/sorgerecht/">Sorgerecht</a> entzogen worden war. Zu Unrecht, wie das OLG entschied.</p>



<p>Noch vor der Geburt des
älteren Sohnes hatten sich die Mutter und der Kindesvater getrennt. Jedoch
hatte der damalige Lebensgefährte der Mutter seit der Geburt des älteren Sohnes
regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Auch nach dem Wechsel von Mutter und Sohn in
eine Mutter-Kind-Einrichtung bestand weiterhin regelmäßiger Umgang zu dem
Lebensgefährten. Schließlich wurde ein gemeinsamer Sohn der Mutter und ihres
Lebensgefährten geboren. Kurz darauf trennten sich die Eltern, woraufhin der
ältere Sohn nur noch wöchentlich stundenweisen Umgang zu dem Lebensgefährten
hatte. Nachdem die (psychisch kranke) Mutter im Rahmen eines gerichtlichen
Kinderschutzverfahrens schließlich einer Fremdunterbringung ihrer beiden Söhne
zugestimmt hatte, hatte der Lebensgefährte nur noch 14-tägigen Umgang mit
seinem, dem jüngeren Sohn. Einen Umgang zwischen ihrem älteren Sohn und dem
Lebensgefährten lehnte die Mutter ab. </p>



<p>Das zuständige Jugendamt
hielt dieses Verhalten für kindeswohlschädlich, weil der ältere Sohn eine
wichtige Bezugsperson verliere und sich im Vergleich mit seinem Bruder
zurückgesetzt fühle. Schließlich gestattete die Mutter einen Umgang alle drei
Monate. Auf Antrag des Jugendamtes wurde der Mutter daraufhin das Sorgerecht gerichtlich
entzogen.</p>



<p>Das OLG stellte klar, dass
die Entziehung der elterlichen Sorge als Maßnahme gemäß §&nbsp;1666 Abs. 1 BGB
eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraussetze. Eine solche
Kindeswohlgefährdung liege nur dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr
festgestellt wird, die in einem solchen Maß vorhanden ist, dass bei der
weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder
leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist, wobei hinreichende Verdachtsmomente vorhanden sein müssen. Eine nur
abstrakte Gefährdung genüge nicht.&nbsp; </p>



<p>Wenngleich die familiären
Gesamtumstände bei dem betroffenen Kind Spuren hinterlassen hätten und die
weitere Entwicklung des Kindes schwierig sein könnte, sei eine konkrete
Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten der Mutter hinsichtlich der
Kontaktgestaltung mit dem neuen Lebensgefährten, nämlich im dreimonatigen
Rhythmus, nicht feststellbar. Zwar wirke sich ein regelmäßiger Umgang mit engen
Bezugspersonen im Allgemeinen positiv auf das Kindeswohl aus. Trotzdem sei zu
berücksichtigen, dass es heutzutage nicht selten sei, dass ein Kind innerhalb
kürzerer Zeit mehrere Lebenspartner der Mutter als Bezugspersonen erlebe.
Insgesamt sei schon zweifelhaft, ob der Lebensgefährte überhaupt eine enge Bezugsperson
für den älteren Sohn darstelle. Jedenfalls gebe es auch keinen Erfahrungssatz
dafür, dass jeder Kontaktabbruch eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würde. Außerdem
frage der ältere Sohn nicht nach dem Lebensgefährten und zeige der auch keinen
Leidensdruck, wenn er diesen nicht regelmäßig sehe. Wenngleich der ältere Sohn
erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeige und die Umgangskontakte mit seiner
Mutter reduziert worden seien, seien in der Gesamtschau aber keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch die Umgangsregelungen
gegeben.</p>
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			</item>
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