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	<title>Personensorgerecht &#8211; Fachanwältin Familienrecht</title>
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	<description>Kanzlei Eisemann</description>
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		<title>Sorgeberechtigter Elternteil kann Kinderreisepass herausverlangen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2022 14:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personensorgerecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Aus dem Personensorgerecht kann sich ein Anspruch des berechtigten Elternteils auf Herausgabe des Kinderreisepasses ergeben, soweit die elterlichen Befugnisse nicht überschritten werden BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18 Der Bundesgerichtshof hatte über den Antrag einer Mutter zu entscheiden, die von dem Vater ihres Kindes die Herausgabe des Kinderreisepasses verlangte. Die Eltern waren nicht&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Aus
dem Personensorgerecht kann sich ein Anspruch des berechtigten Elternteils auf
Herausgabe des Kinderreisepasses ergeben, soweit die elterlichen Befugnisse
nicht überschritten werden </strong></p>



<p><strong>BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18</strong></p>



<span id="more-251"></span>



<p>Der Bundesgerichtshof hatte
über den Antrag einer Mutter zu entscheiden, die von dem Vater ihres Kindes die
Herausgabe des Kinderreisepasses verlangte. Die Eltern waren nicht verheiratet,
lebten getrennt und übten die gemeinsame elterliche Sorge aus. </p>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart
hatte den Antrag der Mutter zuvor mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine
gesetzliche Grundlage für die Herausgabe des Kinderreisepasses nicht existiere.
Dieser Rechtsauffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. In seiner
Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof (unter Ablehnung zahlreicher anderer
vertretener Rechtsmeinungen) klar, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des
Kinderreisepasses aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684
Abs. 2 BGB ergebe. Die Voraussetzungen für eine Analogie seien gegeben. </p>



<p>Denn einerseits habe der
Gesetzgeber im Zuge der FGG-Reform übersehen, dass die ursprüngliche
Rechtsgrundlage für die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes
bestimmten Sachen, § 50 d FGG, nicht vollständig durch eine entsprechende
Regelung ersetzt worden ist. Jedenfalls habe der Gesetzgeber verkannt, dass
sich die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht zu den persönliche Sachen
des Kindes verhalte, wodurch diese Norm&nbsp;
keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage (mehr) für die Herausgabe von
Sachen darstelle, was jedoch vom Gesetzgeber in Anlehnung an die vorherige
Vorschrift beabsichtigt gewesen sei.</p>



<p>Andererseits sei auch eine
Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben, da die Personensorge und der Umgang
mit dem Kind den berechtigten Elternteil in die Lage versetzen sollen, die
gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und kindeswohldienlich zu verbringen.
Dazu gehöre eben auch, dass persönliche Sachen des Kindes an den berechtigten
Elternteil herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei
dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt. Aus der elterlichen
Wohlverhaltenspflicht ergebe sich, dass die Eltern alles zu unterlassen haben,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die
Erziehung erschwere. Folglich hätten die Eltern auch dafür zu sorgen, dass das
Kind im Besitz derjenigen Sachen ist, die es benötigt. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof betont
in seiner Entscheidung, dass das Recht zur Herausgabe persönlicher Sachen des
Kindes nur insoweit gilt, als der begehrende Elternteil für die Ausübung der
Personensorge auf diese angewiesen ist. Ist zu befürchten, dass der berechtigte
Elternteil seine elterlichen Befugnisse überschreiten oder sogar missbrauchen
wird, kann dies der Herausgabe von Sachen entgegenstehen. In dem zu
entscheidenden Fall sah der Bundesgerichtshof eine solche Gefahr nicht als
gegeben, da die Mutter im Inland verwurzelt sei und es keine Hinweise darauf
gebe, dass sie sich mit dem Kind ins Ausland begeben werde. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
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