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	<title>Elterliche Sorge &#8211; Fachanwältin Familienrecht</title>
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	<description>Kanzlei Eisemann</description>
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		<title>Keine Entziehung des Sorgerechts zur Durchsetzung einer Hörimplantatoperation beim gehörlosen Kind, wenn das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährdet ist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2022 08:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Elterliche Sorge]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Durchsetzung der Einsetzung eines Hörimplantats bei dem gehörlosen Kind ist weder erforderlich noch verhältnismäßig, wenn die Eltern nach erfolgter Abwägung das Implantat ablehnen, ein Therapieerfolg im Ergebnis nicht gesichert ist und das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährdet ist. Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 F 226/17&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Der
teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts zur Durchsetzung der Einsetzung
eines Hörimplantats bei dem gehörlosen Kind ist weder erforderlich noch
verhältnismäßig, wenn die Eltern nach erfolgter Abwägung das Implantat
ablehnen, ein Therapieerfolg im Ergebnis nicht gesichert ist und das Kindeswohl
nicht schwerwiegend gefährdet ist.</strong></p>



<p><strong>Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 F 226/17 SO</strong></p>



<span id="more-261"></span>



<p>Das Amtsgericht Goslar – Familiengericht – hat über die Frage entschieden, ob den sorgeberechtigten Eltern eines fast gehörlosen Kindes das <a href="https://eisemann-familienrecht.de/familienrecht/sorgerecht/">Sorgerecht</a> gemäß §§ 1666, 1666a BGB teilweise zu entziehen ist, um bei dem Kind die Operation eines Hörimplantats (Cochlea-Implantat) durchsetzen zu können, was die Hör- und Sprachfähigkeit des Kindes verbessern soll. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht keine familienrechtlichen Maßnahmen getroffen und den Eltern nicht das Sorgerecht entzogen, da die elterliche Ablehnung des Implantats keine Kindeswohlgefährdung darstelle. </p>



<p>Die Mutter des betroffenen Kindes
ist taub, der Vater ist schwerhörig. Die Familie nutzt die Gebärdensprache, um
sich zu verständigen. Das Kind lernt die Gebärdensprache als seine
Muttersprache. Nach einer ärztlichen Untersuchung regte das Klinikum die
Implantation eines Cochlea-Implantats bei dem Kind an und teilte dies dem
zuständigen Jugendamt mit. Das Jugendamt befürchtete erhebliche Nachteile des
Kindes im späteren Leben und Einschränkungen in der Berufswahl, weshalb es die
Sache dem Familiengericht mitteilte.</p>



<p>Nach den Feststellungen des
sachverständig beratenen Familiengerichts würde die Implantation eines
Hörimplantats zu einem relativ frühen Zeitpunkt würde voraussichtlich zu einer
Verbesserung des Hör- und Sprachvermögens des Kindes führen, sodass das Kind wohl
auch erfolgreich die Lautsprache erlernen könnte. Zusätzlich setzt dies aber
eine erfolgreiche Sprachtherapie bei dem Kind voraus, die eine Integration der
Lautsprache in den Alltag des Kindes gewährleistet und von den Eltern begleitet
wird. Die Operationsrisiken sind relativ gering. Die Operation ist für das Kind
nicht lebensnotwendig, sondern soll der Verbesserung der Hör- und
Sprechfähigkeit dienen. </p>



<p>Die mit der Operation
notwendigerweise verbundene Therapie des Kindes setze voraus, dass diese vor
allem von den Eltern begleitet wird, damit die Therapieimpulse und die für das
Kind neue Erfahrung der Lautsprache in den Alltag und die Lebensstruktur des
Kindes integriert werden. Dabei ist es für eine „normale“ Sprachentwicklung
auch erforderlich, dass dem Kind regelmäßig, nahezu täglich über einen längeren
Zeitraum die Lautsprache angeboten wird. Für den Therapieerfolg sei es daher
erforderlich, dass das Kind nicht mehrere Stunden täglich ohne die Lautsprache
aufwächst. </p>



<p>Die Eltern haben geäußert, dass
der Umgang mit der Lautsprache im familiären Haushalt nicht gewährleistet sei.
Die Eltern selbst könnten das ständige Angebot der Lautsprache nicht sicherstellen.
Daher müssten in verstärktem Maße fremde Personen für die Sprachtherapie mit
dem Kind eingesetzt werden. Eine Therapie außerhalb der Familie würde aber zu
einer Trennung des Kindes von seiner Familie über viele Stunden und auch am
Wochenende führen. Eine solche Trennung ist dem Kindeswohl nach Auffassung des
Familiengerichts nicht förderlich. Würde die Therapie andersherum durch fremde
Personen im Haushalt der Familie stattfinden, könnte die Familie kein
ungestörtes privates Familienleben mehr führen, was die Eltern (berechtigterweise)
nicht hinnehmen wollen. </p>



<p>Das Familiengericht stellt in
seinem Beschluss zunächst klar, dass familiengerichtliche Maßnahmen wie die
Entziehung der elterlichen Sorge nur dann zur Anwendung kommen dürfen, wenn
eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ein dem Kind drohender Nachteil
nachhaltig und schwerwiegend wäre. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Staates, gegen
den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des
Kindes zu sorgen und in diesem Zusammenhang im konkreten Fall für die
Einsetzung des Hörimplantats zu sorgen. Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes
gebe den Eltern die vorrangige Entscheidungskompetenz. </p>



<p>Das Familiengericht macht
deutlich, dass im vorliegenden Fall ein gerichtlicher Eingriff in das
elterliche Sorgerecht überhaupt nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die
beabsichtigte Implantation tatsächlich zu einer Verbesserung der Hör- und
Lautsprachmöglichkeit beim Kind führen würde. Dies sei hier aber gar nicht der
Fall, da unter den geschilderten Umständen jedenfalls die notwendige
Sprachtherapie nicht gewährleistet sei. Die notwendige Therapie stellt nach
Ansicht des Familiengerichts für die Eltern einen erheblichen Eingriff in die
Gestaltung des Familienlebens dar. Eine Implantation gegen den Willen der
Eltern würde wiederum zu einem schweren Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und
Kind führen, wobei das Kind die ablehnende Haltung der Eltern zunehmend
emotional spüren würde. Die Eltern hätten ihre Entscheidung zur Ablehnung der
Implantation nicht aus Unwissenheit getroffen, sondern nach einer Abwägung
aller damit verbundenen Folgen, insbesondere der Folgen für das Familienleben
und den Alltag des Kindes. Im Ergebnis stelle die Entscheidung der Eltern zur
Ablehnung der Implantation keine Kindeswohlgefährdung dar, sodass eine
gerichtliche teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts nicht zulässig
sei. Die Eltern bevorzugen die Behandlung der Hörfähigkeit ihres Kindes mit
einem Hörgerät.</p>



<p>Der Beschluss ist nicht
rechtskräftig.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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