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	<title>Ehegattenunterhalt &#8211; Fachanwältin Familienrecht</title>
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		<title>Nichteheliche Mutter kann trotz neuer Partnerschaft Unterhalt vom Kindesvater verlangen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[juliaeisemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jun 2022 14:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindesvater ist nicht zwangsläufig verwirkt, wenn die Mutter mit einem neuen Lebenspartner in fester Beziehung lebt. Oberlandesgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 03. Mai 2019 – 2 UF 273/17 Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Unterhaltsforderung einer Mutter gegenüber dem Kindesvater zu entscheiden. Die Eltern waren nicht verheiratet und&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindesvater ist nicht zwangsläufig verwirkt, wenn die Mutter mit einem neuen Lebenspartner in fester Beziehung lebt.</strong></p>



<p><strong>Oberlandesgericht Frankfurt (Main), Beschluss vom 03. Mai 2019 – 2 UF 273/17</strong></p>



<span id="more-253"></span>



<p>Das Oberlandesgericht
Frankfurt hatte über die Unterhaltsforderung einer Mutter gegenüber dem
Kindesvater zu entscheiden. Die Eltern waren nicht verheiratet und hatten sich
bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter, welche
inzwischen mit einem neuen Lebensgefährten in fester Beziehung lebt. Nach der
Geburt des Kindes war die Mutter im zweiten Jahr zu 50% berufstätig, nach dem
dritten Jahr zu 100%. Der Kindesvater hatte der Mutter wegen deren
Berufstätigkeit einen reduzierten Betreuungsunterhalt gezahlt. Die Mutter
begehrte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des
Kindes. </p>



<p>Das Oberlandesgericht gab
der Beschwerde der Mutter statt und stellte klar, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Kindesvater besteht. Die Einkünfte der Mutter seien nur teilweise
auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, weil die Mutter gemäß § 1615l BGB in
der betreffenden Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen sei. Der
Unterhaltsanspruch bemesse sich nach den Einkünften der Mutter vor der Geburt
des Kindes; er sei aber begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz, der
gleichermaßen für eheliche und nichteheliche Eltern gelte.</p>



<p>Der Unterhaltsanspruch der
nichtehelichen Mutter sei auch nicht durch das Zusammenleben mit einem neuen
Lebensgefährten nicht im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB dadurch verwirkt. Denn die
Norm gelte für eheliche Partner; der Gedanke der Unterhaltsverwirkung sei <strong>nicht</strong> auf nichteheliche Partner zu
übertragen. Im Allgemeinen habe der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen
Mutter nicht vollumfänglich denen der ehelichen Mutter angeglichen. Insgesamt
habe die nichteheliche Mutter einen strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch,
der nicht weiter ausgedehnt werden dürfe. Etwas andere folge auch nicht aus dem
Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zudem knüpfe die Verwirkungsregelung des § 1579
Nr. 2 BGB des Unterhaltsanspruchs maßgeblich an die Beendigung bzw. Verletzung der
ehelichen Solidarität. Eine solche eheliche Solidarität kann jedoch für die
nichteheliche Mutter schon gar nicht bestehen. Daher gelte für die
nichteheliche Mutter allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, der
jedenfalls eine grobe Unbilligkeit voraussetze, die aber nicht in der neuen
nichtehelichen Partnerbeziehung der Mutter gesehen werden kann.</p>



<p>Anm.: Insgesamt wird damit
die nichteheliche Mutter, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre eine neue
gefestigte Lebenspartnerschaft eingeht, besser gestellt, als die eheliche
Mutter. Letztere unterliegt nämlich bei einer neuen Partnerschaft der Prüfung,
ob ihr Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Und das auch, soweit das Kind noch
keine drei alt ist. Das dies der Intuition des Gesetzgebers entspricht wird
bezweifelt. Vielmehr spricht viel dafür auch bei der nichtehelichen Mutter den
Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB analog heranzuziehen.</p>



<p>Die Rechtsbeschwerde in
dieser Sache wurde zugelassen. Der BGH bekommt die Sache also auf den Tisch.
Dessen Tendenz ist es bisher,
verheiratete und Eltern ohne Trauschein gleich zu behandeln (Art. 3 GG).
</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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